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Straßenreinigungsgebühren

Straßenreinigungsgebühren

Grundsätzliches
Die Stadt Görlitz erhebt Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigung. Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr erfolgt mittels schriftlichen Bescheids durch die Stadt Görlitz.

Rechtsgrundlagen
Abgabenordnung (AO)
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Straßenreinigungssatzung (StrRS)
Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGebS)

Allgemeines
Ein Grundstück ist im Sinne der Straßenreinigungsgebührensatzung erschlossen, wenn es eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur öffentlich gereinigten Straße bzw. zu einem Abschnitt einer solchen Straße hat.

Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Frontlänge des erschlossenen Grundstückes und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis gemäß Straßenreinigungssatzung (Anlage 1) gehört.

Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach ihrer Lage und ihrem Verschmutzungsgrad in Reinigungsklassen eingeteilt. Die Stadt Görlitz bestimmt die Höhe der jährlichen Straßenreinigungsgebühr bezogen auf einen Meter Frontlänge und unterteilt nach Reinigungsklassen.

Der in der Stadt Görlitz als Gebührenmaßstab angewendete Frontmetermaßstab wurde bevorzugt, um die Gebühren möglichst vorteilsgerecht zu erheben und alle Gebührenpflichtige gleichmäßig zu belasten. Die als Gebührenmaßstab gewählte Frontlänge stellt kein straßenflächenbezogenes Kriterium dar, welches die gebührenpflichtige Kehrstrecke beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium, welches als Indikator Aufschluss über die Höhe des Vorteils gibt, den das einzelne Grundstück aus der Sauberhaltung der erschließenden Straße durch die gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung bezieht.

Die Straßenreinigungsgebühr stellt nicht die Gegenleistung für eine in der Reinigung eines bestimmten Straßenstücks vor dem Grundstück bestehende Leistung der Gemeinde dar. Die Gebühr fällt vielmehr an für den aus der Reinigungstätigkeit der Gemeinde resultierenden Vorteil der Sauberhaltung der erschließenden Straße als solcher. In der Vermittlung dieses Vorteils ist die Leistung der Gemeinde zu sehen, die die Gebührenpflicht auslöst.

Entsprechend der Funktion des Frontmetermaßstabes als eine bestimmte Art der Kostenumlegung hat er nichts mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit zu tun. Der Gebührentatbestand ist nicht die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern die Reinigung der das Grundstück erschließenden ganzen Straße.

Gebührenpflicht

Die jährliche Gebühr entsteht am 01.01. des betreffenden Kalenderjahres nach den Grundstücksverhältnissen an diesem Tag. Änderungen während des Kalenderjahres werden erst zum 01.01. des Folgejahres wirksam.

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

Die Straßenreinigungsgebühr wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie wird am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig, wenn der Jahresbetrag 30,00 EUR übersteigt. Der Jahresbetrag bis 30,00 EUR wird je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig. Ein Jahresbetrag unter 15,00 EUR ist am 15.08. fällig.

Für diejenigen Gebührenpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Straßenreinigungsgebühr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tage der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Für wiederkehrende Straßenreinigungsgebührenforderungen können Sie der Stadtkasse eine Lastschrifteinzugsermächtigung schriftlich erteilen und Ihrer Zahlungspflicht bequem nachkommen. Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung finden Sie unten bei dem Punkt Formularservice. Weitere Informationen zu Einzugsermächtigung finden Sie hier.


Minderung

Kann die Reinigung einer öffentlich zu reinigenden Straße nicht entsprechend der im Reinigungsklassenverzeichnis festgelegten Reinigungsklasse durchgeführt werden, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen eine Gebührenminderung überprüft. Der entsprechende Antrag ist bis 31.01. des Folgejahres rückwirkend zu stellen. Danach gilt der Antrag als verfristet. Falls die Straßenreinigung vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch für die Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.

Bekanntgabe des Bescheides an einen Verwalter oder Bevollmächtigten

Gemäß § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Dazu bedarf es jedoch einer eindeutigen Verwaltervollmacht. Aus der Verwaltervollmacht sollte hervorgehen, ob der Verwalter berechtigt ist, Gebührenbescheide zu empfangen und ob er das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Gebührenschuldverhältnissen zur Stadt Görlitz hat.

Des Weiteren hat die Verwaltervollmacht zu beinhalten, dass Ihr Verwalter befugt ist, grundstücksbezogene Anträge, z. B. Stundung u. ä. zu stellen. Die Notwendigkeit ergibt sich u. a. auch aus unserer Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO.

Ein Formular finden Sie unten bei dem Punkt Formularservice.

Weitere Zuständigkeiten
Die Ermittlung der Frontmeter als Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt durch das Bau- und Liegenschaftsamt, Sachgebiet Verwaltung, Hugo-Keller-Straße 14 in 02826 Görlitz, Telefon 03581 67-1834.

Die Aktualisierung und Fortschreibung der Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung nimmt das Bau- und Liegenschaftsamt, Sachgebiet Verwaltung, vor.

 

Bitte beachten Sie folgende Dokumente

Zuständigkeit:

Sachgebiet Steuern

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